Sachkundenachweis für Hunde in NRW
Nachweis der Sachkunde von Hundehalterinnen / Hundehaltern gem. § 11 Abs. 3 des Landeshundegesetz (LHundG) NRW
Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), ist der zuständigen Behörde von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen. Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die
- erforderliche Sachkunde und die
- Zuverlässigkeit besitzt,
- den Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und
- für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat
- und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweist.
Der Nachweis der Sachkunde kann auch durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden.
Ausführliche Beschreibung zum Sachkundenachwis in NRW
Sachkundenachweis für Hunde in Niedersachsen
Ab dem 1. Juli 2013 müssen Hundehalter ihre Sachkunde nachweisen können.
Dieser Nachweis muss den Behörden vor der Anschaffung des Hundes vorgelegt werden. Wir weisen Sie hiermit explizit darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, sich vor der Übernahme eines Hundes aus unserem Tierheim bei Ihrem zuständigen Ordnungsamt über die in Ihrer Gemeine üblichen Bedingungen zur Haltung eines Hundes zu informieren.
Anders als in NRW gibt es keine gesonderten Listen bestimmter Hund, so dass der Sachkundenachweis für alle Hundehalter gleich lautend ist.
Ausführliche Beschreibung zum Sachkundenachwis in Niedersachsen